„Klar ist: Er war die Person, die die Schläuche durchgeschnitten hat. Er war die Person, die das Messer hatte. An der Täterschaft besteht kein Zweifel“, fährt der Oberstaatsanwalt fort. Kamera-Aufnahmen belegen die Tat, zudem hat der 22-Jährige diese eingeräumt.
Es bestehe jedoch auch kein Zweifel, dass die beiden Angeklagten die Tat gemeinsam geplant hätten. Man solle aber berücksichtigen, dass der Schnitt mit dem Messer wahrscheinlich ungeplant gewesen sei. „Er hat nicht geplant, das Opfer zu entstellen, aber er hat es in Kauf genommen“, erklärt der Oberstaatsanwalt.
Der 22-Jährige ist während des Plädoyers sichtlich mitgenommen. Immer wieder vergräbt er das Gesicht in den Händen, versucht Tränen zu unterdrücken. Ein völliger Gegensatz zu der 20-Jährigen: Sie verzieht weder gestern noch an einem der anderen Prozesstage auch nur eine Miene. Das sieht auch die Richterin und betont mehrfach, wie kalt die Angeklagte auf sie wirke.
Die Forderung der Anklage lautet schließlich fünf Jahre Haft für den 22-Jährigen, ein Jahr und sechs Monate Haft für die 20-Jährige. Der Angeklagte habe die Tat gestanden und sich während des Prozesses beim Opfer entschuldigt. Auch Schmerzensgeld habe er von sich aus angeboten. Zudem sei bei ihm mangelnde Reife festzustellen. „Anders ist nicht zu erklären, wie er sich zu so einer Tat hat überreden lassen“, sagt der Oberstaatsanwalt.
Anders lautet der Antrag der Verteidigung. „Ich erinnere daran: Wir dürfen erst mal nicht alles glauben, was wir hören“, sagt einer der Verteidiger. Sein Mandant habe nicht bemerkt, dass er das Opfer derart verletzt habe: „Er wollte nur einen Pkw beschädigen. Es ging nicht darum, eine Konfrontation zu suchen oder den Geschädigten zu verletzen.“ Dennoch habe der 22-Jährige die Verantwortung für seine Tat übernommen, dazu komme eine gute Sozialprognose. Die Verteidigung beantragt zwei Jahre Haft auf Bewährung.
Der Anwalt der 20-Jährigen fordert für sie einen Freispruch. Es habe sich bei dem Schnitt um eine „bedauerliche Verletzung“ gehandelt. Hinzu komme: „Mitgefangen gleich mitgehangen kann hier nicht gelten.“
Beide Freiheitsstrafen sind nicht zur Bewährung ausgesetzt und wurden nach dem Jugendstrafrecht verhängt. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig.