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Ihre Ansprüche beim Fluglotsen-Streik

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Für Reisende ist es eine Horrorvorstellung: Streik am Flughafen, nichts geht mehr. Der Start in den Urlaub verzögert sich - oder die Rückreise. Das sollten Sie jetzt wissen:

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1 / 9Für Reisende ist es eine Horrorvorstellung: Streik am Flughafen, nichts geht mehr. Der Start in den Urlaub verzögert sich - oder die Rückreise. Das sollten Sie jetzt wissen: © dpa
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2 / 9Infos zu Flugausfall oder -verspätung? Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Veranstalter. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der richtige Ansprechpartner. © dpa
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3 / 9Am Flughafen gestrandet: © dpa
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4 / 9Am Flughafen gestrandet: Veranstalter oder Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich sind. Passagiere erhalten Essen und Getränke, meist in Form von Gutscheinen. Außerdem dürfen sie kostenlos zweimal telefonieren, Faxe verschicken oder E-Mails schreiben. © dpa
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5 / 9Wenn der Flug sich auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung im Hotel bezahlen. Wie viele Nächte das sind, wird noch vor Gericht verhandelt. Zumindest zwei Übernachtungen sind aber gesichert. © dpa
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6 / 9Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel? Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. © dpa
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7 / 9Urlauber sollten nicht aus Verärgerung einfach ein Zugticket buchen, um einen Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei es fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet. © dpa
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8 / 9Hab ich Anspruch auf Schadenersatz? Nein. Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter sind nicht dafür verantwortlich, wenn wegen eines Fluglotsenstreiks Flüge ausfallen. © dpa
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9 / 9Es handle sich um einen Fall höherer Gewalt. (wie auch bei einer Aschewolke) Denn die Fluglotsen seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen “Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie eine EU-Verordnung zu Flugausfällen vorsieht. © dpa

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