az-online.de Ratgeber Reise Ihre Ansprüche beim Fluglotsen-Streik Erstellt: 08.08.2011 Aktualisiert: 08.08.2011, 10:26 Uhr
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Für Reisende ist es eine Horrorvorstellung: Streik am Flughafen, nichts geht mehr. Der Start in den Urlaub verzögert sich - oder die Rückreise. Das sollten Sie jetzt wissen:
1 / 9 Für Reisende ist es eine Horrorvorstellung: Streik am Flughafen, nichts geht mehr. Der Start in den Urlaub verzögert sich - oder die Rückreise. Das sollten Sie jetzt wissen: © dpa 2 / 9 Infos zu Flugausfall oder -verspätung? Wer eine Pauschalreise gebucht hat, wendet sich an seinen Veranstalter. Für Passagiere, die nur ein Flugticket haben, ist die Airline der richtige Ansprechpartner. © dpa 3 / 9 Am Flughafen gestrandet: © dpa 4 / 9 Am Flughafen gestrandet: Veranstalter oder Fluggesellschaft muss gestrandete Kunden betreuen. Die Leistungen gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung sind unabhängig davon, ob das Unternehmen für die Verspätungen oder Ausfälle von Flügen verantwortlich sind. Passagiere erhalten Essen und Getränke, meist in Form von Gutscheinen. Außerdem dürfen sie kostenlos zweimal telefonieren, Faxe verschicken oder E-Mails schreiben. © dpa 5 / 9 Wenn der Flug sich auf einen anderen Tag verschiebt, muss die Airline oder der Veranstalter die Übernachtung im Hotel bezahlen. Wie viele Nächte das sind, wird noch vor Gericht verhandelt. Zumindest zwei Übernachtungen sind aber gesichert. © dpa 6 / 9 Wie komme ich trotz des Streiks an mein Reiseziel? Fluggesellschaft oder der Veranstalter hat die Pflicht, so schnell wie möglich eine Ersatzbeförderung zu organisieren. Kunden können diese per Telefon oder am Schalter des Unternehmens am Flughafen fordern. © dpa 7 / 9 Urlauber sollten nicht aus Verärgerung einfach ein Zugticket buchen, um einen Anschlussflug zu erwischen. Denn dann sei es fraglich, ob die Fluggesellschaft das Zugticket erstattet. © dpa 8 / 9 Hab ich Anspruch auf Schadenersatz? Nein. Die Fluggesellschaft oder der Veranstalter sind nicht dafür verantwortlich, wenn wegen eines Fluglotsenstreiks Flüge ausfallen. © dpa 9 / 9 Es handle sich um einen Fall höherer Gewalt. (wie auch bei einer Aschewolke) Denn die Fluglotsen seien weder bei einer Fluggesellschaft noch bei einem Veranstalter angestellt. Bei einem solchen “Drittstreik“ steht Urlaubern daher keine Entschädigung zu, wie sie eine EU-Verordnung zu Flugausfällen vorsieht. © dpa