Vor 47 Jahren: Massencrash auf A81 mit fast 200 Autos verändert Versicherungsrecht

Der 26. Februar 1976 geht in die deutsche Geschichte ein. Eine Massenkarambolage auf der A81 mit fast 200 Autos fordert mehrere Tote – und führt dazu, dass das Versicherungsrecht geändert wird.
Die A81 ist bekannt für ihre Vielzahl an schweren Unfällen. Kaum ein Tag vergeht, an dem im Radio nicht von irgendeinem Crash auf der vielbefahrenen Autobahn zu hören ist. Nicht selten gibt es Schwerverletzte, viel zu oft auch Tote. Nadelöhr ist dabei häufig der Streckenabschnitt zwischen Heilbronn und Stuttgart. Ein Tag mit besonders vielen und schweren Unfällen ist dabei in Erinnerung geblieben – auch wenn er vielen nicht mehr präsent ist: Der 26. Februar 1976.
An jenem Tag um 7 Uhr morgens warnen der Wetterbericht und der Verkehrsfunk vor starkem Nebel: „Vorsicht, Autofahrer auf der Autobahn Stuttgart-Heilbronn.“ Doch alle Warnungen kommen zu spät. Für viele vergeblich. Denn: Binnen zwei Minuten ereignen sich auf der A81 an jenem Tag im Februar 1976 gleich drei Massenunfälle.
26. Februar 1976 – Massenkarambolage bei Ludwigsburg mit mehreren Toten
Beteiligt sind dabei fast 200 Autos, 145 davon werden zerstört. Es gibt 15 Schwerverletzte und zwei Tote. Unvorstellbar. Bis heute. In Erinnerung bleibt der Tag aber nicht nur deshalb.
Denn: Auch auf das Versicherungsrecht in Deutschland haben diese Massenkarambolagen Auswirkung. Die deutschen Autoversicherer beschließen später aufgrund der Ereignisse auf der A81 am 26. Februar 1976 für solche Unglücksfälle ein besonderes Regulierungsverfahren.
Nach Massencrash 1976 – Autoversicherer ändern Verfahren
Danach muss der bei einem Massenunfall Geschädigte nicht die Haftung eines bestimmten Schädigers nachweisen, sondern man unterstellt eine gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten. „Der Geschädigte kann seine Ansprüche direkt bei einem vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit der Regulierung beauftragten Versicherer geltend machen“, erklärte Pressesprecher Stephan Schweda einst. Dieses Verfahren soll grundsätzlich immer angewandt werden, wenn 50 oder mehr Fahrzeuge beteiligt sind.