Eine Einbahnstraße hebe das Zonenhalteverbot nicht auf. Der eigentliche Zweck des Einbahnstraßenzeichens diene lediglich dem Vorschreiben der Fahrtrichtung für den Fahrzeugverkehr. Weil die Neuperverstraße im Bereich einer Parkverbotszone liegt, ist das Parken nur dort gestattet, wo es per Beschilderung eindeutig erlaubt ist. Es müsse aber zwischen verbotswidrigem Parken auf der Straße und verbotswidrigem Parken auf dem Gehweg unterschieden werden. Wer das Parkverbot auf der Straße missachtet, zahlt aktuell 15, laut dem neuen Bußgeldkatalog 25 Euro. Wer unzulässig auf Geh- und Radweg parkt, ist mit aktuell 20 beziehungsweise 55 Euro dabei.
Zur Erklärung: Eine Parkverbotszone ist ein Bereich, der durch ein Verkehrszeichen (quadratisches Schild mit Symbol für eingeschränktes Haltverbot, unter dem das Wort Zone steht) gekennzeichnet ist. Im Unterschied zum eingeschränkten Haltverbot (früher Parkverbot) gilt dort dieses Schild bis zum entsprechenden Auflösungszeichen und nicht bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung. Häufig ist das Verkehrszeichen, das Anfang der 1990er-Jahre eingeführt wurde, mit dem Zusatzschild „Parken auf gekennzeichneten Flächen frei“ versehen.