Um welche Waffen handelt es sich überhaupt? Halb- und vollautomatische Softairwaffen. Und davon eine ganze Menge. Der Staatsanwalt benötigte eine Weile, bis er die entsprechenden Waffen mit der genauen Typenbezeichnung aufgezählt hatte. Und dies war nur eine Auswahl.
„Der ganze Boden ist mit Waffen und Munition bedeckt. Man muss beim Betreten der Wohnung Angst haben, weil die Waffen täuschend echt aussehen“, sagte Hüttermann zum Ergebnis einer Durchsuchung durch die Polizei.
Der Angeklagte räumte den Besitz der Waffen auch ein, „ging aber davon aus, dass sie legal sind“. Der Richter wollte vom Angeklagten, der zurzeit mit befristetem Vertrag als Logistiker arbeitet, wissen, warum er so viele Waffen zu Hause gehortet hatte. Und ob er in psychiatrischer Behandlung war oder derzeit sei.
Die letztere Frage verneinte der Arendseer, der sich selbst als Waffennarr bezeichnete. „Ich habe vielleicht Zuflucht gesucht in den Waffen.“ Er habe sie gesammelt, um eine Schutzmauer aufzubauen vor seiner Mutter, die nach seiner Aussage wohl öfters Alkohol getrunken habe und auch suizidgefährdet gewesen sei.
Eine Aussage, die nicht nur beim Richter, sondern auch beim Staatsanwalt für Zweifel sorgte. Ebenso die Aussage des Angeklagten, er habe die Waffen nie benutzt, nur wegen der Optik als Dekoration gesammelt und in die Wohnung gestellt.
Dann wurde die Verhandlung für ein Rechtsgespräch unterbrochen. Ergebnis: Das Verfahren wegen der halbautomatischen Waffen wurde eingestellt, weil es zeitliche Überschneidungen der waffenrechtlichen Entscheidungen mit dem Beginn des Strafverfahrens gegeben habe. Dem Angeklagten hätte allerdings als Waffennarr klar sein müssen, dass auch die vollautomatischen Waffen einem Verbot unterliegen, so Hüttermann.
Bleibt noch die Frage nach dem Strafmaß. Der Richter sprach von einem minderschweren Fall, bei dem bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe möglich seien. Der Staatsanwalt forderte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 30 Euro, dem schloss sich der Verteidiger an. Und so lautete dann auch das mittlerweile rechtskräftige Urteil. Weil dem Angeklagten Fahrlässigkeit zugebilligt wurde, gab es keine Freiheitsstrafe, hieß es. Zudem war der Angeklagte mit der entschädigungslosen Einziehung aller Waffen und des Zubehörs einverstanden.