„Es ist ein unsagbarer Schmerz, wenn zwei liebe Menschen in einem Jahr versterben“, sagt Annelore Tegge unter Tränen. Hinzukommt: „Da ich nun alleine bin, denn es gibt keine Verwandten mehr, ist es schwer, alles alleine zu bewältigen.“ Doch genau das muss sie jetzt und trifft in ihrem Schmerz über den Verlust geliebter Menschen auch noch auf die deutsche Bürokratie.
Die Witwe weiß, dass es der Wunsch des verstorbenen Ehemannes war, eine doppelte Stele zu beziehen. Doch um eine Umbettung vornehmen zu lassen, fehlt es an einem wichtigen Detail: einem Testament.
Der Verstorbene hat zwar seinen letzten Willen schriftlich festhalten lassen. Bereits im Jahr 2003 wurde ein Testament von einem Notar aufgesetzt. Stelen gab es zu dem Zeitpunkt in Klötze allerdings noch nicht. Und so findet diese Form der Bestattung in dem Schriftstück auch keine Erwähnung. Auch wurde das Testament niemals mit einem entsprechenden Zusatz ergänzt. Ein Fehler, unter dem jetzt Annelore Tegge zu leiden hat.
„Nachdem es Stelen auch in Klötze gab, war es der Wunsch meines Mannes und mir dort einmal die letzte Ruhe zu finden. Aber wer denkt schon daran, diesen Wunsch schriftlich in einem Testament festzuhalten?“, fragt sich die Klötzerin.
Seit 55 Jahren wohnt sie inzwischen in Klötze. Ihr Mann war vor Ort sehr aktiv und ist kein Unbekannter. Besonders in der Feuerwehr und im Reitverein engagierte sich Volker Tegge für das Gemeinwohl. Doch den letzten Wunsch möchte ihm die Stadt Klötze nicht erfüllen. „Die Ausgrabung einer beigesetzten Leiche oder Urne stört die Totenruhe des Verstorbenen“, begründet die Stadtverwaltung die Ablehnung der Umbettung von Volker Tegge in einem Schreiben an die Witwe. „Die Totenruhe leitet sich aus der Würde des Menschen nach Artikel 1, Absatz 1 des Grundgesetzes ab. Gleichzeitig entspricht die Totenruhe dem allgemeinen Sittlichkeits- und Pietätsempfinden.“
Nach Ansicht der Stadt Klötze müssen die Gründe für eine Ausgrabung so gewichtig sein, dass sie „dem Recht eines jedem Menschen auf ungestörte Totenruhe überwiegen.“
Es gibt aber auch einen Funken Hoffnung, dass der letzte Wille von Volker Tegge doch noch umgesetzt werden kann, denn die Verwaltung räumt ein: „Im vorliegenden Fall kommt der mutmaßliche Wille des Verstorbenen zur Umbettung in Betracht. Dieser ist begründet, wenn glaubhaft wird, dass der Verstorbene einer Umbettung und somit der Störung seiner Totenruhe zugestimmt hätte.“
In all ihrer Trauer muss Annelore Tegge genau dafür jetzt Beweise liefern, beispielsweise durch Aussagen und Überlieferungen.