„Es haben sich offensichtlich zwei Vereine gegründet, für deren mögliche Betrachtung jeweils zunächst allein das Vereinsrecht maßgebend ist“, betont Hein. Und: „Diesen Hergang hat das Ministerium der Finanzen, als in diesem Sinne zunächst rein zivilrechtliche Angelegenheit/en, nicht zu beurteilen.“ Im Klartext: Ob der Bismarker Verein tatsächlich, wie von den Gegenspielern behauptet, unter rechtlich fragwürdigen Bedingungen entstanden ist, will und kann Magdeburg nicht bewerten. Weil Schwarz und Mitstreiter aber genau diese Zweifel säen (die AZ berichtete), dürften mögliche Formfehler ein Knackpunkt bleiben. Rottstädt und Unterstützer haben die Vorwürfe bislang zurückgewiesen, alles sei sauber gelaufen.
Ganz offensichtlich kehren nicht zuletzt Kommunen dem Verein von Bismark reihenweise den Rücken. Auch diesen Aderlass will das Ministerium mit Blick auf den Leader-Wettbewerb des Landes nicht groß kommentieren, eine mögliche Auflösung werde durch das Vereinsrecht geregelt. Und noch einmal: Es stehe Magdeburg schlichtweg nicht zu, zum aktuellen Zeitpunkt eine solche Lageeinschätzung zu treffen. Das Ministerium werde frühestens ab dem 1. August „alle bis dahin eingereichten Wettbewerbsbeiträge ausschließlich gemäß den im Wettbewerbsaufruf niedergelegten Kriterien und im dort ebenso bereits dargestellten Verfahrensablauf beurteilen beziehungsweise abschließend bewerten“.
Im Klartext: Rottstädts Verein dürfte keineswegs aus dem Rennen sein. Hein führt gegenüber der AZ weiter aus: „Da für eine Beurteilung, ob ein Verein gültig ist, allein das dem Zivilrecht zuzuordnende Vereinsrecht zur Anwendung kommt, wird schlussendlich wohl das Zentrale Registergericht beim Amtsgericht Stendal im Rahmen seiner originären Zuständigkeit die Vorgänge entsprechend prüfen und darüber abschließend entscheiden müssen.“ Und das heißt vermutlich auch, der Faktor Zeit spielt eine nicht ganz unwichtige Rolle. So oder so, was finanziell für das Gebiet herausspringt, scheint relativ offen. Für das Land insgesamt geht es bis 2027 wohl um einen dreistelligen Millionenbetrag.