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Ortsdurchfahrt Winterfeld: Einwohner wehren sich gegen Reinigungspflicht

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Von: Kai Zuber

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Eine breite asphaltierte Straße führt durch einen Dorfkern.
Die Bundesstraße 71 in der Ortslage Winterfeld: Wer reinigt die Fahrbahn, wenn das Saubermachen für Anlieger lebensgefährlich ist? Außerdem ist der Inhalt der Gullys Sondermüll. Wo und durch wen wird der entsorgt? © Kai Zuber

Die Straßenreinigung an der Bundesstraße 71 in der Ortslage Winterfeld war bereits mehrmals Thema im Gemeinderat des Fleckens Apenburg-Winterfeld. Und es wird demnächst wohl wieder auf dem Tisch der Ratsherren und Bürgermeisterin Ninett Schneider landen. Denn: Die Anwohner sind nach der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Apenburg-Winterfeld verpflichtet, ihre anliegenden Straßen sauber zu halten und ordnungsgemäßen Winterdienst auszuführen. Jedoch wurden immer mehr Stimmen laut, dass gerade die Hauptstraße aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens eine große Gefahr für die Anlieger darstellt, die ihrer Straßenreinigungspflicht nachkommen.

Winterfeld – Die Verwaltung der Verbandsgemeinde (VG) Beetzendorf-Diesdorf hat diesen Sachverhalt bereits genauer geprüft. „Ob wir die Satzung ändern werden, wie die Reinigung erfolgen wird und wer diesbezüglich die Kosten trägt, das ist Gegenstand der nächsten Ratssitzung“, sagte Ninett Schneider. Die Bürgermeisterin bekommt bei der Lösung des Problems bereits Hilfe von der Einheitsgemeinde Kalbe, denn das ebenfalls an der B 71 gelegene Straßendorf Kakerbeck klagt über ähnliche Probleme. Wer reinigt nun die Bundesstraße? An der B 71 in der Ortslage Winterfeld ist Saubermachen für Anlieger lebensgefährlich. Die Gossen und Gullys zu reinigen, ist noch schwieriger. Außerdem ist der Inhalt der Gullys Sondermüll und muss separat entsorgt werden – weitab vom heimischen Komposthaufen. Aus Sicht vieler Anlieger sei es daher unzumutbar, die viel befahrene Straße zu reinigen. In Kalbe übernehme das inzwischen die Einheitsgemeinde, erfuhr Ninett Schneider beim Gespräch mit dem dortigen Ordnungsamt. Auch Anlieger aus Winterfeld drängen die Kommune, endlich eine Lösung zu finden. Denn: Liegen tatsächlich so genannte Fälle von Unzumutbarkeit vor, könnten einzelne Bereiche für die dort liegenden Anlieger ausgeklammert werden. In der möglichen Änderungssatzung der Straßenreinigung hieße es dazu im Wortlaut: „Die Pflicht zur Reinigung einschließlich Winterdienst wird auf die Grundstückseigentümer oder die ihnen gleichgestellten Personen nicht übertragen, soweit ihnen die Reinigung und der Winterdienst wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten ist.“ Sind die notwendigen Kriterien erfüllt, könnten die Anwohner an der B 71 von ihrer Reinigungsverpflichtung teilweise oder ganz entbunden werden. Eine Änderung der Satzung könnte dann demnächst zur Diskussion stehen, da dann natürlich auch über eine Umverteilung der Kosten entschieden werden müsste. Denn wenn die Anwohner einige der Säuberungsarbeiten nicht mehr machen müssen, würde die Gemeinde diese Aufgabe übernehmen.

Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für die Gemeinde werden in der Regel umgelegt. Aber die Frage ist, auf wen? Hier ist also Augenmaß gefragt. Die Höhe der Mehrkosten und die Umverteilung müssen ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden. Doch unabhängig von der Entscheidung in dieser Angelegenheit, sind dort längere Debatten wohl abzusehen. Denn Reinigung ist das eine, die Kostenumlage das andere Problem. „Deshalb möchte ich alle Bürger mit ins Boot holen, damit es alle wissen“, sagte Ninett Schneider. Musterurteile vor Gericht haben in der Begründung ergeben, dass eine Straßenreinigungspflicht unzumutbar ist, wenn die Fahrbahn mindestens alle drei Minuten von Fahrzeugen frequentiert ist. Dies trifft für die B 71 in Winterfeld zu. Die jährlichen Kosten für eine Straßenreinigung dort belaufen sich auf rund 14 400 Euro. Die Reinigungshäufigkeit kann je nach den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein. Sie bestimmt sich aufgrund des Grads der erwarteten Verschmutzung. Er ergibt sich wiederum normalerweise aus der Verkehrsbelastung. Verhältnismäßig ist eine Säuberung mindestens einmal im Monat. Man kann sich darüber streiten, ob es nicht Fahrbahnen oder Gehwege gibt, die wegen des starken Verkehrs häufiger verschmutzen. In Sachsen-Anhalt sind diejenigen Eigentümer oder Besitzer, denen die geregelte Verpflichtung zum Reinigen auferlegt werden darf, zu den Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung regelt das kommunale Abgabenrecht. Zunächst ist demnach heranzuziehen, wer Vorteile von den kommunalen Leistungen hat.

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