Die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten für die Gemeinde werden in der Regel umgelegt. Aber die Frage ist, auf wen? Hier ist also Augenmaß gefragt. Die Höhe der Mehrkosten und die Umverteilung müssen ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden. Doch unabhängig von der Entscheidung in dieser Angelegenheit, sind dort längere Debatten wohl abzusehen. Denn Reinigung ist das eine, die Kostenumlage das andere Problem. „Deshalb möchte ich alle Bürger mit ins Boot holen, damit es alle wissen“, sagte Ninett Schneider. Musterurteile vor Gericht haben in der Begründung ergeben, dass eine Straßenreinigungspflicht unzumutbar ist, wenn die Fahrbahn mindestens alle drei Minuten von Fahrzeugen frequentiert ist. Dies trifft für die B 71 in Winterfeld zu. Die jährlichen Kosten für eine Straßenreinigung dort belaufen sich auf rund 14 400 Euro. Die Reinigungshäufigkeit kann je nach den örtlichen Verhältnissen unterschiedlich sein. Sie bestimmt sich aufgrund des Grads der erwarteten Verschmutzung. Er ergibt sich wiederum normalerweise aus der Verkehrsbelastung. Verhältnismäßig ist eine Säuberung mindestens einmal im Monat. Man kann sich darüber streiten, ob es nicht Fahrbahnen oder Gehwege gibt, die wegen des starken Verkehrs häufiger verschmutzen. In Sachsen-Anhalt sind diejenigen Eigentümer oder Besitzer, denen die geregelte Verpflichtung zum Reinigen auferlegt werden darf, zu den Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung regelt das kommunale Abgabenrecht. Zunächst ist demnach heranzuziehen, wer Vorteile von den kommunalen Leistungen hat.